Read this post in English. Lee esta entrada en español.
Es ist kein Geheimnis und eine bedauerliche Realität dass die Ehescheidungen in unserem Land enorm gestiegen sind. Daher hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren große Anstrengungen unternommen, um die die angst und Verwirrungen um das Thema Ehescheidung zu reduzieren.
Inzwischen sind die «internationale Ehescheidungen» zur Normalität geworden. Statistiken der Zeitung “ABC” zeigen, dass zwischen acht und neun Prozent der spanischen Ehescheidungen Ausländer betreffen. Europäische Einwohner, die eine Ehescheidung in Spanien durchfahren möchten sollten mehr über ihre Rechte und deren Einsatz erfahren.
Die neue EU-Gesetzgebung, Verordnung 1259/2010, vom 20. Dezember, hat viel verändert. Sie wird seit dem 21. Juni 2012 eingesetzt. Information über diese neue Gesetzeslage wäre also unbedingt notwendig..
Vor dieser neuen EU-Verordnung erklärte das spanische Zivilgesetzbuch (Artikel 107.2), dass man zur Ehescheidung das Recht der Staatsangehörigkeit der Parteien einsetzen müsste. In der Praxis bedeutet dies, dass der spanische Richter deutsches Recht anwenden muss, somit steigen die Gerichtskosten enorm.
Daher, haben die EU-Gesetzgeber in der neuen Verordnung beschlossen, dass man das Ehescheidungsrecht des Landes in dem man lebt einsetzen muss, um die Prozesskosten zu reduzieren (Artikel 5 – 8). Ausländer können jedoch ihr Recht wählen, wenn sie es ausdrücklich erklären.
Da man die Möglichkeit hat, zwischen dem ausländischen und spanischen Gerichten zu wählen, sollte man sich vorher genau informieren, da diese Auswahl einen erheblichen Einfluss auf den Erfolg und die Geschwindigkeit des Prozesses haben kann.
Die derzeitige EU-Verordnung 2201/2003 ermöglicht die Ehecheidung in folgenden Wohnverhältnissen:
a) In dessen Hoheitsgebiet
– beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
– die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
– der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
– im Fall eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
– der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat, oder
– der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und entweder Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, dort sein «domicile» hat;
b) dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen, oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem sie ihr gemeinsames «domicile» haben.
Wenn Sie Fragen haben, können sie uns kontaktieren: mathos@rodriguezbernal.com.
Weitere Zivilrechtsartikeln. Weitere Artikeln auf Deutsch.
Artikel von Mark Athos Franklin, englisher Rechtsanwalt bei der Anwaltskanzlei Rodriguez Bernal.
Antonio Rodriguez Bernal, Rechtsanwalt und renommierter Spezialist im Recht des Kunstmarktes, historisches Erbe und Antiquitäten. Wir haben auch seit 15 Jahren eine Abteilung fur Familierecht.
Write a comment: